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Verbandssatzung
des Zweckverbandes zur Unterhaltung von
Gewässern III. Ordnung, Straßen- und Landschaftspfleg
e

Der Zweckverband erlässt aufgrund Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) auf Grund des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 29.05.2000 folgende, durch die Regierung von Oberbayern am 30.10.2000 (Az. 230.11-1444 RO-12/00) genehmigte

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitglieder
§ 5 Beitritt neuer Verbandsmitglieder
§ 6 Austritt und außerordentliche Kündigung
§ 7 Verbandsorgane
§ 8 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Amtsdauer
§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 11 Vorsitz in der Verbandsversammlung; Protokollführer
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der Verbandsversammlung
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 14 Wahl des Verbandsvorsitzenden
§ 15 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
§ 16 Verbandsausschuss, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 17 Dienstkräfte
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
§ 19 Deckung des Finanzbedarfs
§ 20 Haushaltssatzung
§ 21 Jahresrechnung; Prüfung
§ 22 Kassenverwaltung
§ 23 Auflösung
§ 24 Abwicklung
§ 25 Bekanntmachung
§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten
§ 27 Inkrafttreten

Anlage 1 Mitgliederverzeichnis

Zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben schließen sich die in der Anlage 1 dieser Satzung als Verbandsmitglieder aufgeführten Beteiligten gemäß Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:

§ 1 Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßen- und Landschaftspflege". Die Kurzbezeichnung lautet: „GUZV Rosenheim“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Schechen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Regierung von Oberbayern.

(4) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Hoheitsgebiet der ihm angehörenden Gebietskörperschaften sowie das Gebiet, auf welches sich die Tätigkeit der übrigen ihm angehörigen Verbandsmitglieder satzungsgemäß erstreckt.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat nachfolgende Aufgaben, die er im Benehmen mit dem betroffenen Mitglied erledigt:
a) Maßnahmen zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer III. Ordnung und sonstiger Anlagen an diesen Gewässern durchzuführen.
b) Bodenmeliorationsmaßnahmen vorzunehmen.

Daneben kann er im Auftrag seiner Mitglieder
a) einfache Gewässerpflegepläne erstellen,
b) Straßen- und Landschaftspflegemaßnahmen durchführen und
c) Maßnahmen zur Unterhaltung von Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwegen und gemeindlichen Straßenentwässerungsanlagen durchführen sowie Straßen kehren.

Im Auftrag von Verbandsmitgliedern kann er über seine Aufgaben nach Satz 1 und 2 hinaus im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Regenrückhaltebecken, straßenbegleitende Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen von Verbandsmitgliedern planen, bauen, erneuern, erweitern oder sonst verbessern, unterhalten und betreiben.

Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit kann der Verband auch für Nichtmitglieder tätig werden, soweit dies nach kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen zulässig ist.


(2) Das Recht und die Pflicht der Mitglieder, die dem Zweckverband übertragenen tatsächlichen Maßnahmen zu erfüllen und die dafür notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder unberührt, insbesondere das Recht der Gemeinden nach Art. 47 BayWG von den Beteiligten Kostenbeiträge zu verlangen und das Recht der Wasser- und Bodenverbände, von ihren Mitgliedern Beiträge nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes zu erheben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur die in § 2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke. Der Zweckverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.

(3) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



§ 4 Verbandsmitglieder

Dem Zweckverband gehören die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Mitglieder an.

§ 5 Beitritt neuer Verbandsmitglieder


(1) Dem Zweckverband können weitere Gebietskörperschaften, sowie weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beitreten; beitreten können auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage eines Beschlusses des zuständigen Vertretungsorgans zu beantragen. Sie erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung (Änderung der Verbandssatzung); sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 6 Austritt und außerordentliche Kündigung

(1) Die Verbandsmitglieder können am Ende eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten. Der Antrag hierzu ist schriftlich mindestens 12 Monate vorher zu stellen. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung (Änderung der Verbandssatzung) und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Aus wichtigem Grund kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung wird erst mit der erforderlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet mit dem ausscheidenden Mitglied keine Auseinandersetzung statt (Art. 47 Abs. 6 KommZG).

Verfassung und Verwaltung

§ 7 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende 3. der Verbandsausschuss

§ 8 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden, der übrigen Verbandsräte und der Verbandsausschussmitglieder


(1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

(2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten - soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind - nur Ersatz ihrer Auslagen, Einzelheiten regelt die Entschädigungssatzung.


(3) Die bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten Auslagenersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung je Sitzungstag, deren Höhe in der Entschädigungssatzung festgesetzt wird. Außerdem wird ihnen auf Antrag der nachweislich entstandene Verdienstausfall nach Maßgabe der Entschädigungssatzung ersetzt.

(4) Der Verbandsvorsitzende erhält unbeschadet des Absatzes 2 für seine Tätigkeit nach § 15 eine Aufwandsentschädigung, ebenso die Stellvertreter nach dem Maß ihrer Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung in der Entschädigungssatzung fest.

Die Verbandsversammlung

§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Amtsdauer


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat.

(2) Die Amtszeit der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

(3) Die Verbandsversammlung regelt den Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung.

§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.


(2) Die Verbandsversammlung muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. Sie muss ferner einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sind vom Verbandsvorsitzenden rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung zu benachrichtigen. Ihre Vertreter haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.

§ 11 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Protokollführer

(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Verbandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt zur Protokollaufnahme einen Protokollführer, der nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein muss.



§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen.


(2) Ein Verbandsrat kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihn selbst, seinen Ehegatten, einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihn kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Verbandsrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 4 KommZG.


(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Verbandsrates hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.


(4) Wird wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb vier Wochen eine neue Verbandsversammlung zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung zur weiteren Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.


(5) Der Verbandsvorsitzende und jeder Verbandsrat haben je eine Stimme.

(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in öffentlichen Sitzungen und offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Hat ein Verbandsrat entgegen der Weisung abgestimmt, so berührt das die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.

(8) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht. Es wird geheim abgestimmt. Die Abstimmung wird mit Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Haben ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.


(9) Über die Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung sind Niederschriften aufzunehmen; sie sind vom Verbandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Zuständigkeit der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung oder Verringerung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen

2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen

3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen, über Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung

4. die Beschlussfassung über den Finanzplan

5. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung

6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen

7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse

8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsver- sammlung

9. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweck- verbandes und die Bestellung von Abwicklern

10. die Entsendung von zwei Verbandsräten als Mitglieder des Aufsichtsrats der GmbH des Zweckverbandes.

(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsver-sammlung ist notwendig für Beschlüsse über

a) die Änderung der Verbandsaufgaben,
b) den Austritt und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
c) die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 14 Wahl der Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. §12 Abs. 8 gilt entsprechend.


(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.



(3) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen.

§ 15 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungs-gegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt in ihnen den Vorsitz.



(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.



(3) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

Verbandsausschuss

§ 16 Zusammensetzung und Zuständigkeit


(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Stellvertretern sowie neun weiteren Verbandsräten.



(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet mit dem Ende ihrer Amtszeit als Verbandsrat. Die Verbandsversammlung kann einzelne Mitglieder des Ausschusses nur aus wichtigem Grund abberufen.



(3) Verbandsräte können nur einem Ausschuss angehören.



(4) Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für
a) die Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen,
b) die Leistung von Ausgaben im Vollzug des Haushaltsplanes,
c) die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten,
d) die Vorberatung des Haushaltes und des Nachtragshaushalts,
e) die Festlegung der Stundensätze für Maschinen und Arbeitnehmer,
f) die laufende Überwachung der vom Verbandsvorsitzenden und den Bediensteten des Zweckver- bandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 ausgeübten Tätigkeiten.



(5) Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten der GmbH des Zweckverbandes, die nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind, zuständig.

§ 17 Dienstkräfte

(1) Für die Durchführung seiner Aufgaben hat der Zweckverband das Recht, Arbeiter und Ange-stellte zu beschäftigen.



(2) Entlohnung, Urlaub, Sozialbezüge und Reisekosten des Zweckverbandspersonals richten sich nach dem jeweils geltenden Tarifrecht des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V.



(3) Angestellte werden nach dem Beschluss des Verbandsausschusses vom Vorsitzenden einge-stellt und entlassen.



(4) Arbeiter werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt und entlassen.



(5) Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter. Die Aufgaben regelt die Geschäfts-ordnung.

Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

Der Zweckverband führt ab dem Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 2003 seine gesamte Haushaltswirtschaft, Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen nach kaufmännischen Regeln.

Die §§ 13 bis 18 und 20 bis 22 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) gelten entsprechend.

Soweit in den o.a. Bestimmungen der EBV die Organe des Eigenbetriebs genannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Zweckverbandes.



§ 19 Deckung des Finanzbedarfs

Alle Verbandsmitglieder, haben den nicht durch Zuwendungen und Zuschüsse gedeckten Finanz-bedarf nach Maßgabe der nachfolgenden Errechnung zu erstatten:
a) Für vom Zweckverband durchgeführte Arbeiten werden jeweils die vom Verbandsausschuss festgesetzten Verrechnungssätze erhoben; besondere Aufwendungen werden gesondert be- rechnet.
b) Zur Deckung der Verwaltungskosten ist der Zweckverband berechtigt, eine jährliche Ver- waltungsumlage zu erheben. Die Umlage beträgt für Landkreise, soweit sie Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch nehmen, 256,00 EUR, ansonsten 51,00 EUR, für Gemeinden bis 5.000 Einwohner 0,10 EUR je Einwohner, jedoch maximal 383,00 EUR, für größere Gemeinden 0,08 EUR je Einwohner. Für sonstige Mitglieder beträgt sie 51,00 EUR.

c) Reichen die Einnahmen des Zweckverbandes aus besonderen Entgelten (Buchstabe a) und Verwaltungsumlage (Buchstabe b) nicht aus, so ist der verbleibende Finanzbedarf nach fol- gendem Maßstab durch eine Umlage der Verbandsmitglieder zu decken: zu 30 % von den Mitgliedern, die Aufträge durch den Verband erledigen lassen, nach dem Verhältnis des Auftragsvolumens der vom Verband für die Mitglieder in den vergangenen fünf Jahren durchgeführten Maßnahmen zu 70 % von den Mitgliedsgemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zum 30.06. des Vorjahres.

§ 20 Haushaltssatzung

Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung den Verbandsmitgliedern bekannt.

§ 21 Jahresrechnung, Prüfung

(1) Für die örtliche Prüfung der Jahresrechnung wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus drei Verbandsräten und ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden.

(2) Die Jahresrechnung soll binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres örtlich geprüft sein. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten legt der Verbandsvorsitzende die Jahresrechnung der Verbandsversammlung zur Feststellung vor.



(3) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.



(4) Aufgrund der Ergebnisse der überörtlichen Rechnungsprüfung entscheidet die Verbandsver-sammlung endgültig über die Entlastung.

§ 22 Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte werden von einem Bediensteten des Zweckverbandes geführt, der vom Verbandsvorsitzenden bestellt wird. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.

Auflösung des Zweckverbandes

§ 23 Auflösung



Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 24 Abwicklung

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine Aufgaben für einen räumlichen Wirkungsbereich vollständig von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übernommen werden, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Er gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.



(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.



(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderung ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.



(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Das restliche Verbandsvermögen wird nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder verteilt (Art. 47 Abs.4 KommZG).

Schlussbestimmungen


§ 25 Bekanntmachungen


(1) Diese Satzung, ihre Änderungen und sonstige Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekanntgemacht. Der Zweckverband stellt jedem Verbandsmitglied ausgenommen Landkreise, Städte, Märkte und Gemeinden ein Exemplar der Amtsblätter zu, in denen Bekanntmachungen des Zweckverbandes veröffentlicht sind.



(2) Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.

§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten

a) zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,
b) der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis kann die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. Der Verwaltungsrechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verbandssatzung tritt mit Ausnahme von § 19 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) § 19 tritt am 01.01.2001 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1983 (RABl OB S. 177), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. November 1994 (OBABl. S.285) außer Kraft.

Verbandsatzung vom 08.11.2000
Änderungssatzung vom 12.12.2000
Änderungssatzung vom 28.08.2003 + Änderung Mitgliederverzeichnis
Änderungssatzung vom 05.09.2005 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 12.12.2007 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 01.08.2008 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 27.07.2009 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 23.07.2010 + Änderung Mitgliederverzeichnis
Änderungssatzung vom 11.08.2011 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 30.08.2012 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 27.07.2017 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 02.07.2020 + Änderung Mitgliederverzeichnis

gez.Huber
Verbandsvorsitzender



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