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Verbandssatzung
des Zweckverbandes zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung,
Straßen- und Landschaftspflege
Der Zweckverband erlässt aufgrund Art. 30 des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KommZG), sowie Art. 20a und Art. 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) auf Grund des
Beschlusses der Verbandsversammlung vom 29.05.2000 folgende,
durch die Regierung von Oberbayern am 30.10.2000 (Az.
230.11-1444 RO-12/00) genehmigte
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitglieder
§ 5 Beitritt neuer Verbandsmitglieder
§ 6 Austritt und außerordentliche Kündigung
§ 7 Verbandsorgane
§ 8 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen
Verbandsräte
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Amtsdauer
§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 11 Vorsitz in der Verbandsversammlung; Protokollführer
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der Verbandsversammlung
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 14 Wahl des Verbandsvorsitzenden
§ 15 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
§ 16 Verbandsausschuss, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 17 Dienstkräfte
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
§ 19 Deckung des Finanzbedarfs
§ 20 Haushaltssatzung
§ 21 Jahresrechnung; Prüfung
§ 22 Kassenverwaltung
§ 23 Auflösung
§ 24 Abwicklung
§ 25 Bekanntmachung
§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten
§ 27 Inkrafttreten
Anlage 1 Mitgliederverzeichnis
Zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben
schließen sich die in der Anlage 1 dieser Satzung als
Verbandsmitglieder aufgeführten Beteiligten gemäß Art. 18 Abs. 1
des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit zu einem
Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:
§ 1 Name, Sitz und Wirkungskreis
(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur
Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, Straßen- und
Landschaftspflege". Die Kurzbezeichnung lautet:
"Gewässerunterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Rosenheim"
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Schechen. Er ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Regierung von
Oberbayern.
(4) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das
Hoheitsgebiet der ihm angehörenden Gebietskörperschaften sowie
das Gebiet, auf welches sich die Tätigkeit der übrigen ihm
angehörigen Verbandsmitglieder satzungsgemäß erstreckt.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat nachfolgende Aufgaben, die er im
Benehmen mit dem betroffenen Mitglied erledigt:
a) Maßnahmen zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer III.
Ordnung und sonstiger
Anlagen an diesen Gewässern durchzuführen.
b) Bodenmeliorationsmaßnahmen vorzunehmen.
Daneben kann er im Auftrag seiner Mitglieder
a) einfache Gewässerpflegepläne erstellen,
b) Straßen- und Landschaftspflegemaßnahmen durchführen und
c) Maßnahmen zur Unterhaltung von Gemeindestraßen, öffentlichen
Feld- und Waldwegen und
gemeindlichen Straßenentwässerungsanlagen durchführen sowie
Straßen kehren.
Im Auftrag von Verbandsmitgliedern kann er über seine Aufgaben
nach Satz 1 und 2 hinaus im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit
Regenrückhaltebecken, straßenbegleitende Anlagen und
Einrichtungen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen von
Verbandsmitgliedern planen, bauen, erneuern, erweitern oder
sonst verbessern, unterhalten und betreiben.
Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit kann der Verband auch für
Nichtmitglieder tätig werden, soweit dies nach
kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen zulässig ist.
(2) Das Recht und die Pflicht der Mitglieder, die dem
Zweckverband übertragenen tatsächlichen Maßnahmen zu erfüllen
und die dafür notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband
über. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder
unberührt, insbesondere das Recht der Gemeinden nach Art. 47
BayWG von den Beteiligten Kostenbeiträge zu verlangen und das
Recht der Wasser- und Bodenverbände, von ihren Mitgliedern
Beiträge nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes zu
erheben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur
die in §2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke. Der
Zweckverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine
Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Zweckverbandes.
(3) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Verbandsmitglieder
Dem Zweckverband gehören die in der Anlage 1, die Bestandteil
dieser Satzung ist, aufgeführten Mitglieder an.
§ 5 Beitritt neuer Verbandsmitglieder
(1) Dem Zweckverband können weitere Gebietskörperschaften, sowie
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts beitreten; beitreten können auch natürliche
Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit die
Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe
des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage eines Beschlusses
des zuständigen Vertretungsorgans zu beantragen. Sie erfolgt
durch Beschluss der Verbandsversammlung (Änderung der
Verbandssatzung); sie bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.
§ 6 Austritt und außerordentliche Kündigung
(1) Die Verbandsmitglieder können am Ende eines Rechnungsjahres
aus dem Zweckverband austreten. Der Antrag hierzu ist
schriftlich mindestens 12 Monate vorher zu stellen. Der Austritt
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl in der Verbandsversammlung (Änderung der
Verbandssatzung) und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Aus wichtigem Grund kann jedes Verbandsmitglied seine
Mitgliedschaft kündigen (außerordentliche Kündigung). Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung wird erst mit
der erforderlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde wirksam.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so
findet mit dem ausscheidenden Mitglied keine Auseinandersetzung
statt (Art. 47 Abs. 6 KommZG).
Verfassung und Verwaltung
§ 7 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorsitzende
3. der Verbandsausschuss
§ 8 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden, der übrigen
Verbandsräte und der Verbandsausschussmitglieder
(1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die
übrigen Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung
angehören, erhalten - soweit sie nicht Verbandsvorsitzende,
Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind - nur Ersatz
ihrer Auslagen, Einzelheiten regelt die Entschädigungssatzung.
(3) Die bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten
Auslagenersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung je
Sitzungstag, deren Höhe in der Entschädigungssatzung festgesetzt
wird. Außerdem wird ihnen auf Antrag der nachweislich
entstandene Verdienstausfall nach Maßgabe der
Entschädigungssatzung ersetzt.
(4) Der Verbandsvorsitzende erhält unbeschadet des Absatzes 2
für seine Tätigkeit nach §15 eine Aufwandsentschädigung, ebenso
die Stellvertreter nach dem Maß ihrer Inanspruchnahme. Die
Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung in der
Entschädigungssatzung fest.
Die Verbandsversammlung
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Amtsdauer
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden
und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet
einen Verbandsrat.
(2) Die Amtszeit der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter
dauert sechs Jahre.
Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der
Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der
Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der
Vertretungskörperschaft.
Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum
Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
(3) Die Verbandsversammlung regelt den Geschäftsgang in einer
Geschäftsordnung.
§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden
schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort
und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten
mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden
Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf
vierundzwanzig Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung muss jährlich mindestens einmal
einberufen werden. Sie muss ferner einberufen werden, wenn es
ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der
Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
sind vom Verbandsvorsitzenden rechtzeitig unter Beifügung der
Tagesordnung zu benachrichtigen. Ihre Vertreter haben das Recht,
an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen
das Wort zu erteilen.
§ 11 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Protokollführer
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der
Verbandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt zur Protokollaufnahme einen
Protokollführer, der nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein
muss.
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden
stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der
Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen.
(2) Ein Verbandsrat kann an der Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen, wenn der Beschluss ihn selbst, seinen Ehegatten,
einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
einer von ihn kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Verbandsrat
in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben
hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die
Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
Im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 4 KommZG.
(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung
ausgeschlossenen Verbandsrates hat die Ungültigkeit des
Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis
entscheidend war.
(4) Wird wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb vier Wochen eine
neue Verbandsversammlung zur Beschlussfassung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der
Einladung zur weiteren Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Verbandsvorsitzende und jeder Verbandsrat haben je eine
Stimme.
(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in öffentlichen
Sitzungen und offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
(7) Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen,
wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Hat ein
Verbandsrat entgegen der Weisung abgestimmt, so berührt das die
Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.
(8) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Vorschriften über
die persönliche Beteiligung gelten nicht. Es wird geheim
abgestimmt. Die Abstimmung wird mit Stimmzetteln durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den
höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei
oder mehr Bewerber die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, so
entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen.
Haben ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die
gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das
Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der
höchsten Stimmenzahl kommt.
(9) Über die Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung sind
Niederschriften aufzunehmen; sie sind vom Verbandsvorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche
Erweiterung oder Verringerung der
den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die
Nachtragshaushaltssatzungen, über
Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die
Nachtragshaushaltssatzungen, sowie die
Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten
während der vorläufigen
Haushaltsführung
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan
5. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung
6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
die Bestellung der Mitglieder des
Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen
7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse
8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der
Geschäftsordnung für die Verbandsver-
sammlung
9. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung,
die Auflösung des Zweck-
verbandes und die Bestellung von Abwicklern
10. die Entsendung von zwei Verbandsräten als Mitglieder des
Aufsichtsrats der GmbH des
Zweckverbandes.
(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl in der Verbandsver-sammlung ist notwendig für
Beschlüsse über
a) die Änderung der Verbandsaufgaben,
b) den Austritt und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
c) die Auflösung des Zweckverbandes.
§ 14 Wahl der Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von
der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. §12 Abs. 8 gilt
entsprechend.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf
die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen
Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes auf die Dauer dieses Amtes
gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie
gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten
Verbandsvorsitzenden weiter aus.
(3) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter
während der Amtszeit aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine
Neuwahl durchzuführen.
§ 15 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach
außen. Er bereitet die Beratungs-gegenstände der
Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt in
ihnen den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der
Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle
Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem
ersten Bürgermeister zukommen. Das nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der
Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und
unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der
Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss in der nächsten
Sitzung Kenntnis zu geben.
Verbandsausschuss
§ 16 Zusammensetzung und Zuständigkeit
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden
und den Stellvertretern sowie neun weiteren Verbandsräten.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet mit dem
Ende ihrer Amtszeit als Verbandsrat. Die Verbandsversammlung
kann einzelne Mitglieder des Ausschusses nur aus wichtigem Grund
abberufen.
(3) Verbandsräte können nur einem Ausschuss angehören.
(4) Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des
Zweckverbandes zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder
dem Verbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind. Er
ist insbesondere zuständig für
a) die Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen,
b) die Leistung von Ausgaben im Vollzug des Haushaltsplanes,
c) die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von
Angestellten,
d) die Vorberatung des Haushaltes und des Nachtragshaushalts,
e) die Festlegung der Stundensätze für Maschinen und
Arbeitnehmer,
f) die laufende Überwachung der vom Verbandsvorsitzenden und den
Bediensteten des Zweckver-
bandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 ausgeübten
Tätigkeiten.
(5) Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten der GmbH
des Zweckverbandes, die nicht der Verbandsversammlung
vorbehalten sind, zuständig.
§ 17 Dienstkräfte
(1) Für die Durchführung seiner Aufgaben hat der Zweckverband
das Recht, Arbeiter und Ange-stellte zu beschäftigen.
(2) Entlohnung, Urlaub, Sozialbezüge und Reisekosten des
Zweckverbandspersonals richten sich nach dem jeweils geltenden
Tarifrecht des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V.
(3) Angestellte werden nach dem Beschluss des
Verbandsausschusses vom Vorsitzenden einge-stellt und entlassen.
(4) Arbeiter werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt
und entlassen.
(5) Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter. Die
Aufgaben regelt die Geschäfts-ordnung.
Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Der Zweckverband führt ab dem Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr)
2003 seine gesamte Haushaltswirtschaft, Vermögenswirtschaft
sowie das Kassen- und Rechnungswesen nach kaufmännischen Regeln.
Die §§ 13 bis 18 und 20 bis 22 der Eigenbetriebsverordnung (EBV)
gelten entsprechend.
Soweit in den o.a. Bestimmungen der EBV die Organe des
Eigenbetriebs genannt sind, treten an deren Stelle die
entsprechenden Organe des Zweckverbandes.
§ 19 Deckung des Finanzbedarfs
Alle Verbandsmitglieder, haben den nicht durch Zuwendungen und
Zuschüsse gedeckten Finanz-bedarf nach Maßgabe der nachfolgenden
Errechnung zu erstatten:
a) Für vom Zweckverband durchgeführte Arbeiten werden jeweils
die vom Verbandsausschuss
festgesetzten Verrechnungssätze erhoben; besondere Aufwendungen
werden gesondert be-
rechnet.
b) Zur Deckung der Verwaltungskosten ist der Zweckverband
berechtigt, eine jährliche Ver-
waltungsumlage zu erheben. Die Umlage beträgt für Landkreise,
soweit sie Leistungen des
Zweckverbandes in Anspruch nehmen, 256,00 EUR, ansonsten 51,00
EUR, für Gemeinden
bis 5.000 Einwohner 0,10 EUR je Einwohner, jedoch maximal 383,00
EUR, für größere
Gemeinden 0,08 EUR je Einwohner. Für sonstige Mitglieder beträgt
sie 51,00 EUR.
c) Reichen die Einnahmen des Zweckverbandes aus besonderen
Entgelten (Buchstabe a) und
Verwaltungsumlage (Buchstabe b) nicht aus, so ist der
verbleibende Finanzbedarf nach fol-
gendem Maßstab durch eine Umlage der Verbandsmitglieder zu
decken:
zu 30 % von den Mitgliedern, die Aufträge durch den Verband
erledigen lassen, nach dem
Verhältnis des Auftragsvolumens der vom Verband für die
Mitglieder in den vergangenen fünf
Jahren durchgeführten Maßnahmen
zu 70 % von den Mitgliedsgemeinden im Verhältnis ihrer
Einwohnerzahlen zum 30.06. des
Vorjahres.
§ 20 Haushaltssatzung
Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung
rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluss
über die Haushaltssatzung den Verbandsmitgliedern bekannt.
§ 21 Jahresrechnung, Prüfung
(1) Für die örtliche Prüfung der Jahresrechnung wird ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus drei
Verbandsräten und ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu
bilden.
(2) Die Jahresrechnung soll binnen zwölf Monaten nach Abschluss
des Haushaltsjahres örtlich geprüft sein. Nach Durchführung der
örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten legt
der Verbandsvorsitzende die Jahresrechnung der
Verbandsversammlung zur Feststellung vor.
(3) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der
Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung.
Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale
Prüfungsverband.
(4) Aufgrund der Ergebnisse der überörtlichen Rechnungsprüfung
entscheidet die Verbandsver-sammlung endgültig über die
Entlastung.
§ 22 Kassenverwaltung
Die Kassengeschäfte werden von einem Bediensteten des
Zweckverbandes geführt, der vom Verbandsvorsitzenden bestellt
wird. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.
Auflösung des Zweckverbandes
§ 23 Auflösung
Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der
Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 24 Abwicklung
(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine Aufgaben
für einen räumlichen Wirkungsbereich vollständig von einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
übernommen werden, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Er
gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es
der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die
Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die
Forderung ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch
neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger
besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung
auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Das
restliche Verbandsvermögen wird nach dem Umlegungsschlüssel im
Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder verteilt
(Art. 47 Abs.4 KommZG).
Schlussbestimmungen
§ 25 Bekanntmachungen
(1) Diese Satzung, ihre Änderungen und sonstige Satzungen und
Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der
Aufsichtsbehörde amtlich bekanntgemacht. Der Zweckverband stellt
jedem Verbandsmitglied ausgenommen Landkreise, Städte, Märkte
und Gemeinden ein Exemplar der Amtsblätter zu, in denen
Bekanntmachungen des Zweckverbandes veröffentlicht sind.
(2) Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung
ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach
Absatz 1 hinweisen.
§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten
a) zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern, wenn sie
sich gleichgeordnet
gegenüberstehen,
b) der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem
Verbandsverhältnis
kann die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. Der
Verwaltungsrechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 27 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verbandssatzung tritt mit Ausnahme von § 19 am Tag
nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) § 19 tritt am 01.01.2001 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. November 1983 (RABl OB S. 177), zuletzt
geändert durch Satzung vom 07. November 1994 (OBABl. S.285)
außer Kraft.
Verbandsatzung vom 08.11.2000
Änderungssatzung vom 12.12.2000
Änderungssatzung vom 28.08.2003 + Änderung Mitgliederverzeichnis
Änderungssatzung vom 05.09.2005 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 12.12.2007 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 01.08.2008 (Änderung Mitgliederverzeichnis)
Änderungssatzung vom 27.07.2009 (Änderung Mitgliederverzeichns)
Änderungssatzung vom 23.07.2010 + Änderung Mitgliederverzeichnis
Änderungssatzung vom 11.08.2011 (Änderung
Mitgliederverzeichnis)
gez.Huber
Verbandsvorsitzender
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